Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er (pag. 468 Z. 13 f.): «Das bei der Fahrertüre kann sein, dass ich da reingekickt habe. Aber das hinten, wie Herr L.________ gesagt hat, das stimmt nicht». Und schliesslich gestand er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein, emotional gewesen zu sein und überreagiert zu haben sowie für die Sachbeschädigung an der Fahrertür verantwortlich zu sein. Insoweit bestätigte er die von Beginn weg gemachten Aussagen der Passanten und L.________ (pag. 33; pag. 48 Z. 37 ff.), was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht.