8.5.1 Vorbemerkungen Auch bei diesem Vorfall verzichtet die Strafkammer auf eine ausführliche Zusammenfassung und Wiederholung der von der Vorinstanz detailliert dargelegten Beweismittel objektiver wie auch subjektiver Natur (Anzeigerapporte, Fotodokumentation, Carrosserierechnung, Aussagen Beschuldigter, L.________, M.________, AL.________, AG.________, AF.________ [pag. 552 ff.; S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]). Soweit für die oberinstanzliche Beurteilung von Belang, wird nachfolgend punktuell auf dieses vorinstanzlich bereits vorliegende Beweismaterial eingegangen. 8.5.2 Oberinstanzliche Beweisergänzungen