_ ist unbestritten. Aufgrund des nicht angefochtenen Schuldspruches gegenüber dem Beschuldigten wegen Beschimpfungen zum Nachteil von L.________ und auch der Passantin M.________ kann auch gesagt werden, dass im Gefolge des Verkehrsunfalles ein gewisses Rencontre zwischen dem Beschuldigten einerseits und L.________/M.________ andererseits stattfand. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren gesteht der Beschuldigte oberinstanzlich nun eindeutig ein, mit dem Fuss gegen die Fahrertüre