Auch hätten AF.________ und AG.________ ausgeführt, dass der Beschuldigte «auf hundert» gewesen sei. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. Mit dem hinteren Schaden wolle er nichts zu tun haben, aber L.________ habe eindrücklich beschrieben, wie es geknallt habe, als der Beschuldigte hinten gestanden sei. Der Tatbestand der Sachbeschädigung sei erfüllt und der Schuldspruch sei zu bestätigen (pag. 784). Was den Drohungsvorwurf angehe, müsse man sich auf die Aussagen der Beteiligten verlassen. Die Aussagen von L.________, M.________ und AL.________ seien glaubhaft. Die Schilderungen von L.____