Insgesamt lasse sich somit die Verursachung des Schadens an der Karosserie hinten rechts durch den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem Teilvorhalt freizusprechen sei (pag. 777 f.). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Fotos, aber auch die Rechnung des Karosseriewerkes zeigen würden, dass der Beschuldigte in seiner rasenden Wut gegen das Auto gekickt habe. Dazu kämen die Aussagen von L.________, M.________ und AL.________, welche bestätigen würden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug malträtiert habe. Diese Aussagen seien glaubhaft. Auch hätten AF.