Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten damit hätten schützen wollen, ansonsten hätten sie nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei und Beschimpfungen ausgesprochen habe. Beweismässig würden mehrere übereinstimmende Aussagen vorliegen, welche in keiner Art und Weise Tritte des Beschuldigten gegen hinten rechts am Fahrzeug erwähnen würden. Insgesamt lasse sich somit die Verursachung des Schadens an der Karosserie hinten rechts durch den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem Teilvorhalt freizusprechen sei (pag.