__ könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Eine Falschbelastungsmotivation seinerseits liege zudem auf der Hand, der Schaden gehe auf seine Kappe. Zudem hätten AF.________ und AG.________ nichts von der Sachbeschädigung mitbekommen. Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten damit hätten schützen wollen, ansonsten hätten sie nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei und Beschimpfungen ausgesprochen habe.