16 Zur vorgeworfenen Sachbeschädigung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass die Sachbeschädigung an der Fahrertür unangefochten bleibe und dieser Schaden eingestanden sei. Allerdings werde bestritten, dass der Schaden an der Karosserie hinten rechts durch den Beschuldigten verursacht worden sei. Von Tritten hinten rechts habe M.________ zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Aufgrund mehrerer Differenzen in den Aussagen von L.________ könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.