Er sei auch zum Fahrzeug zurückgekehrt, um seinen Computer zu holen, was er nicht gemacht hätte, wäre er tatsächlich in Todesangst gewesen. Zudem sei das Wort «Angst» nicht im Kontext mit den drohenden Worten, sondern aufgrund des Zuschlagens der Tür genannt worden und erst später habe der Beschuldigte die angeblich drohenden Worte benutzt. Seine Aussage, wonach es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht gut gegangen sei, er aber nicht unter Schock gestanden sei, könne nicht unter den Tatbestand der Drohung subsumiert werden. Einen Angst- oder Schreckensmoment beschreibe man anders. Entsprechend müsse hier ein Freispruch ergehen (pag. 776 f.).