8.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte in Bezug auf den Vorwurf der Drohung aus, dass der Beschuldigte zwar geflucht und geschimpft, allerdings nicht gedroht habe. L.________ habe in seiner tatnächsten Befragung nicht zu Protokoll gegeben, dass er sich in Angst und Schrecken befunden habe. Er sei auch zum Fahrzeug zurückgekehrt, um seinen Computer zu holen, was er nicht gemacht hätte, wäre er tatsächlich in Todesangst gewesen.