und die Fotodokumentation der Polizei (vgl. pag. 50 f.), dass der Beschuldigte den Schaden an der Karosserie auf der rechten Seite des Fahrzeugs neben dem Rücklicht durch mindestens einen Tritt ans Fahrzeug von L.________ verursacht habe (pag. 565 f.; S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die vorgeworfene Drohung führte die Vorinstanz aus, dass diesbezüglich auf die Aussagen von L.________, M.________ und AL.________ abgestellt werden könne. Insbesondere habe AF.________ entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten bestätigt, dass dieser aggressiv gewesen sei.