8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die vorgeworfenen Tritte gegen die Fahrertür und den daraus entstandenen Schaden gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden L.________, M.________, AL.________ aber auch des Beschuldigten, welcher einen Tritt gegen die Tür auf der Seite des Autolenkers eingeräumt habe, beweismässig als erstellt (pag. 565; S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls als erwiesen erachtete die Vorinstanz mit Blick auf die glaubhaften Aussagen von L.________ und die Fotodokumentation der Polizei (vgl. pag.