Schliesslich kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass anlässlich der Polizeikontrolle des Audi vom 31. Juli 2018 um 04:15 Uhr kein Deliktsgut aufgefunden wurde. Denn zum einen handelte es sich um unauffälliges Deliktsgut, welches der Polizei – hätte sie überhaupt Anlass dazu gehabt, das Auto zu durchsuchen – wohl auch nicht verdächtig vorgekommen wäre und bei einem Blick in die Fahrerkabine im Kofferraum unentdeckt geblieben wäre.