Unter diesen Umständen ist die täterschaftliche oder mindestens mittäterschaftliche Verantwortung des Beschuldigten für den angezeigten Einbruchdiebstahl erstellt. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass eine weitere Täterschaft – bspw. die von G.________ am Mittag des 30. Juli 2018 festgestellten Personen mit ausländischem Fahrzeug (pag. 14) – für den Einbruchdiebstahl verantwortlich gewesen sein könnten. Schliesslich kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass anlässlich der Polizeikontrolle des Audi vom 31. Juli 2018 um 04:15 Uhr kein Deliktsgut aufgefunden wurde.