58 Z. 95 ff.). Die Tatortnähe der Kontrolle und auch der Umstand, dass man aufgrund der Sitzposition von AF.________ mindestens zu dritt im Auto unterwegs gewesen sein dürfte – dies auch, weil das Fahrzeug nur den Kindern oder Cousins des Fahrzeughalters zur Verfügung gestanden haben soll – unterstreicht den Verdacht gegenüber dem Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist die täterschaftliche oder mindestens mittäterschaftliche Verantwortung des Beschuldigten für den angezeigten Einbruchdiebstahl erstellt.