Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten somit als unglaubhaft. Zu Recht weist die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass der Kollege des Beschuldigten, AF.________, frühmorgens am 31. Juli 2018 im Bereich AD.________ in dem auf AJ.________ senior laufenden Audi unterwegs war und dabei eine Ordnungsbusse bekam (pag. 65), dies wegen OB-Ziffer 800.1 (Nichttragen Sicherheitsgurten durch Mitfahrer). AF.________ meinte seinerzeit, er sei auf dem Rücksitz gesessen und sei nicht angeschnallt gewesen; Fahrer sei jeweils AG.________ gewesen (pag. 58 Z. 95 ff.).