466 Z. 30 ff.). Schliesslich kam an der oberinstanzlichen Befragung eine neue Erläuterung hinzu, wonach er die F.________ aufgrund eines Schnuppertages bei der Firma AI.________ kennengelernt habe (pag. 770 Z. 34 ff.). Ebenso wenig konnte der Beschuldigte mit seinen Erklärungsversuchen, wie seine DNA auf eine derart ungewöhnliche Stelle wie einer Blumenkistenhalterung gelangen konnte, überzeugen. Denn nach anfänglichem Abstreiten und nach Kenntnis der von ihm aufgefundenen DNA-Spur am Tatort führte er sodann aus, dass man irgendwie alles berühre, wo man sich aufhalte (pag. 22 Z. 123 f.), er habe es dort irgendwie angelangt, als er dort gewesen sei (pag. 23 Z. 156 f.).