Angesprochen auf den Tatort führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er die F.________ AH.________ nicht kenne und noch nie dort gewesen sei (pag. 19 Z. 46 ff.). In der späteren Befragung wollte er die F.________ dann doch kennen und er sei auch schon dort gewesen, er wisse aber nicht mehr wann, es sei schon zu lange her (pag. 22 Z. 107 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass er die F.________ kenne, es sei ein Restaurant und er habe dort schon Fussball gespielt (pag. 466 Z. 30 ff.).