Belege dafür konnte er nicht einreichen, wozu er allerdings auch nicht verpflichtet war. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte während des Verfahrens sonst wiederholt Unterlagen einreichte, wenn es darum ging zu beweisen, dass sein Cousin am Steuer gesessen sei (vgl. dazu Vorwurf gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift; Ziff. 9.6 unten) oder die Polizei ihm in der Nacht vom 12. April 2019 verschiedene Verletzungen zugefügt haben soll (vgl. dazu Vorwurf gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift; Ziff. 10 unten), nicht aber, um zu belegen, dass er sich zum Tatzeitraum im Ausland befunden haben will. Angesprochen auf den Tatort führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er die F.________ AH.