S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt nahe, ist aber letztlich nebensächlich für die Beurteilung. Zutreffend schildert die Vorinstanz weiter, dass die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ausweichend und somit wenig überzeugend sind. Seine Aussagen haben sich – wie dies auch die Generalstaatsanwaltschaft treffend ausführte – laufend verändert und jeweils der aktuellen Beweislage angepasst. Zunächst erklärte der Beschuldigte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt wohl in den Ferien im Kosovo gewesen sei (pag. 18 f. Z. 30 ff.). Belege dafür konnte er nicht einreichen, wozu er allerdings auch nicht verpflichtet war.