Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass eine genauere polizeiliche Aufarbeitung und Darlegung der Umstände des Einbruchs vom 30. Juli 2018 auf den 31. Juli 2018 wünschenswert gewesen wäre. Es bleibt allerdings das Fazit, dass eine DNA- Spur des Beschuldigten an einer Blumenkistenhalterung an einem Ort gefunden wurde, an der sie nichts zu suchen hatte – ausser, wenn der Beschuldigte aktiv am Einbruchgeschehen beteiligt war. Der Schluss der Vorinstanz, wonach diese Halterung als Einbruchwerkzeug benutzt wurde (vgl. pag. 545; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt nahe, ist aber letztlich nebensächlich für die Beurteilung.