S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wo genau sich der Schuhabdruck befand, lässt sich den Fotos (auch unter Zuhilfenahme der oberinstanzlich erhobenen Fotodokumentation [pag. 668 ff.]) nicht mit letzter Konsequenz entnehmen. Auch das Loch in der Türe (vgl. pag. 443) ist jedenfalls im Rapport nicht erwähnt und auch nicht erläutert. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass eine genauere polizeiliche Aufarbeitung und Darlegung der Umstände des Einbruchs vom 30. Juli 2018 auf den 31. Juli 2018 wünschenswert gewesen wäre.