13 pretierbar). Entgegen der Verteidigung bestehen zudem keine konkreten Anhaltspunkte für Übertragungsformen wie beispielsweise durch einen Händedruck. Eine zweite Schuhabdruckspur (vgl. pag. 444) soll sich gemäss Vorinstanz auf der Türe im Eingangsbereich befunden haben, wahrscheinlich habe man die Türe eintreten wollen. Die Umstände (insbesondere der Umfang des Deliktsgutes) würden auf eine Mehrheit von Tätern hindeuten (pag. 547; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).