In der Nacht vom 30. Juli 2018 auf den 31. Juli 2018 stieg die unbekannte Täterschaft zunächst in den Lagerraum der F.________ AH.________ ein. Anschliessend wurde auf der gleichen Gebäudeseite der Zugang zum Restaurant erzwungen, wo die Täterschaft dann auch Deliktsgut entwendete (pag. 9). Diese Schilderung in der Anzeige ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Polizei im Lagerraum neben einer Schuhabdruckspur ab der Gefriertruhe (wie die Vorinstanz nachvollziehbar folgerte [vermutlich abgebildet auf pag.