770 Z. 17 f.). Angesprochen auf seine Verurteilung wegen Diebstahls eines Motorrades oder Fahrrades gab der Beschuldigte an, dass die Fahrzeuge einfach vor seinem Haus parkiert gewesen seien und er die dazugehörigen Schlüssel bei der Eingangstür gefunden habe. Er habe die Schlüssel dann mitgenommen, um sie am nächsten Tag dem Hauswart zu bringen (pag. 770 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt des DNA-Hits auf der Blumenkistenhalterung führte der Beschuldigte aus, dass er einen Schnuppertag bei seinem Bruder in der Firma AI.________, welche etwa 200 Meter von der F.________ entfernt sei, gemacht habe.