_ inmitten eines Feldes mit Schrebergärten. Abgebildet wird insbesondere die Nordseite des Gebäudes und die nördliche Innenseite mit den Oberlichtern im Korridor sowie im Restaurant (vgl. pag. 668 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte, angesprochen auf den Vorwurf des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, aus, dass er noch nie eingebrochen sei und auch noch nie etwas gestohlen habe. Das habe er noch nie in seinem Leben gemacht (pag. 769 Z. 27 ff.). Auf nochmalige Frage hin führte der Beschuldigte nochmals aus, dass er noch nie etwas in seinem Leben gestohlen habe (pag. 770 Z. 17 f.).