Komme hinzu, dass AF.________ nachweislich in der besagten Nacht um 04:15 Uhr, nicht unweit vom Tatort, eine Busse erhalten habe. Er habe sich auf dem Rücksitz befunden und AG.________ sei gefahren. Da liege es nahe, dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei, so wie es beim späteren Verkehrsunfall auch der Fall gewesen sei. Zudem gebe der Vater des Beschuldigten die Autoschlüssel nur seinen Kindern und den Cousins. Insgesamt ergebe sich daraus, dass der Einbruchdiebstahl wie angeklagt begangen worden sei (pag.