11 habt hätten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der am 30. Juli 2018 von G.________ gesichtete weisse Kastenwagen als Tatfahrzeug fungiert habe. Aufgrund der unsicheren Beweislage könne dem Beschuldigten die Schuld nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb er in dubio pro reo von den Vorwürfen gemäss Ziffer 1, 2 und 3.1 der Anklageschrift freizusprechen sei (pag. 775 f.).