Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er dann ein Durcheinander gehabt und gemeint, er sei im Tatzeitraum im Kosovo gewesen. Des Weiteren komme hinzu, dass, obwohl die Staatsanwaltschaft Kenntnis von zwei unterschiedlichen Schuhsohlenabdrücken am Tatort gehabt habe, am 31. Juli 2018 eine Ordnungsbusse an AF.________ ausgestellt worden sei und AG.________ am Steuer gesessen sei, man es unterlassen habe, diese beiden Herren mit den Vorwürfen zu konfrontieren.