Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA des Beschuldigten durch einen Händedruck oder eine andere Übertragung von Hautschuppen durch eine Drittperson an die Blumenkistenhalterung übertragen worden sei. Die DNA-Spur beweise nur, dass sich der Beschuldigte oder jemand, mit dem er engen Körperkontakt gehabt habe, sich zur fraglichen Zeit oder einige Tage vor dem Einbruch auf dem Areal der F.________ aufgehalten habe, was der Beschuldigte nie abgestritten habe. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er dann ein Durcheinander gehabt und gemeint, er sei im Tatzeitraum im Kosovo gewesen.