gegen den Willen des Berechtigten betreten habe (pag. 544 ff.; S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, dass das an der Blumenkistenhalterung festgestellte Mischprofil das einzige Beweismittel sei, welches auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweise. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA des Beschuldigten durch einen Händedruck oder eine andere Übertragung von Hautschuppen durch eine Drittperson an die Blumenkistenhalterung übertragen worden sei.