7.2 Beweisergebnis durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spur des Beschuldigten, seiner inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen, der zeitlichen und räumlichen Einordnung sowie der Aussagen des Vaters des Beschuldigten und AF.________ der Sachverhalt gemäss Ziff. 1, 2 und 3.1 der Anklageschrift beweismässig erstellt sei, wonach sich der Beschuldigte zur F.________ in D.________ begeben und das Deliktsgut entwendet habe, wobei er ein Fenster beschädigt und die F.________ gegen den Willen des Berechtigten betreten habe (pag.