IV.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Sanktionenpunkt (Ziff. I.1.-5. des erstinstanzlichen Urteils) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend gilt das Verschlechterungsverbot (Art.