sowie der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I.6. und II. des erstinstanzlichen Urteils), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer