Zu überprüfen bleiben somit die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils [wobei die Kammer die Anerkennung der Beschädigung an der Fahrertüre des J.________-Fahrzeuges, pag. 775, im Kontext des diesbezüglichen Gesamtvorwurfes nicht als formellen Teilrückzug der Berufung betrachtete]), Drohung (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteils), falscher Anschuldigung, mehrfach begangen (Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteils), Hinderung einer Amtshandlung (Ziff.