5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 9. September 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, mehrfach begangen (Ziff. I.5.1. und I.5.2. des erstinstanzlichen Urteils). Zu überprüfen bleiben somit die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Ziff.