3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf einen Tag festzusetzen sei; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. A.________ sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung der Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen.