5. Entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 und die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich vom Staat zu tragen. 6. Es sei A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. Generalstaatsanwalt AE.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 788 f.; pag. 801 ff.): I.