Der Antrag auf Befragung von O.________ wurde hingegen – ebenfalls mit Beschluss vom 17. September 2021 – abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 706 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 761 ff.) und antragsgemäss das von der Verteidigung eingereichte Schreiben vom 7. Juni 2021 der AV.________ AD.________ (pag. 793) zu den Akten erkannt (pag. 760).