anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (pag. 685 f.). Nachdem der Beschuldigte dem Ersuchen der Kammer, den vollständigen Notfallbericht und die aktuelle Wohnadresse von O.________ einzureichen bzw. anzugeben, mit Eingabe vom 2. September 2021 (pag. 696 ff.) nachkam und die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. September 2021 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beweisanträge beantragte (pag. 703 ff.), wurde mit Beschluss vom 17. September 2021 antragsgemäss der Notfallbericht des Spitalzentrums zu den Akten erkannt. Der Antrag auf Befragung von O.___