Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. März 2021 (pag. 627 f.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2021 (pag. 632 f.) der Berufung des Beschuldigten – beschränkt auf den Sanktionenpunkt – an und teilte mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Der Strafkläger und der Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen und wurden mit Vorladung vom 21. Juli 2021 aus dem oberinstanzlichen Verfahren ent-