Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 9. September 2020 von der Vorinstanz dahingehend berichtigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse von CHF 350.00 nicht 35 Tage, sondern fünf Tagessätze betrage (pag. 599; S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).