Zudem wird die Privatklägerin 1 verpflichtet, dem Beschuldigten zuhanden von Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). 12 Aufgrund ihres Unterliegens im Zivilpunkt hat die Privatklägerin 1 keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren. Weitere entschädigungswürdige Nachteile sind keine zu berücksichtigen. 13 Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst: