422 Abs. 2 Bst. a StPO sind die Kosten für die amtliche Verteidigung Teil der Verfahrenskosten. Trägt die Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, so gehört dazu auch die vom Staat ausgerichtete amtliche Entschädigung. Rechtsanwalt B.________ macht im Zivilpunkt mit Honorarnote 20210918 vom 2. Juni 2023 einen Zeitaufwand von (umgerechnet) 13.6 Stunden geltend (pag. 19 282 f.). Dieser Aufwand erscheint, gerade auch mit Blick auf den von der Vertreterin der Privatklägerin 1 geltend gemachten Aufwand von 20.83 Stunden (pag. 19 270), angemessen.