Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung wandelt sich jedoch nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich in jedem Fall allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Folglich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Zivilpunkt nach dem kantonalen Anwaltstarif vom Kanton Bern zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten trifft keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Nach Art. 422 Abs. 2 Bst.