Die Entschädigung nach Art. 432 Abs. 1 StPO betrifft jedoch die Kosten der beschuldigten Person für eine Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 138 IV 205 E. 1; 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2013 vom 4. März 2013 E. 1). Die Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung wandelt sich jedoch nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten.