Ansonsten sind im Strafpunkt keine entschädigungswürdigen Nachteile zu berücksichtigen. 8.2 Im Zivilpunkt Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; Urteil 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Unter Berücksichtigung von Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO hat dies auch zu gelten, wenn auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entschädigung nach Art.