11 CHF 4'703.50. Das volle Honorar ist auf CHF 5'845.10 festzusetzen. Der Beschuldigte wird für diesen Betrag zufolge seines Unterliegens im Strafpunkt unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig. Ansonsten sind im Strafpunkt keine entschädigungswürdigen Nachteile zu berücksichtigen.