7. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte zog seine am 28. Oktober 2020 angemeldete Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Schreiben vom 5. August 2022 wenige Tage vor der auf den 15. August 2022 festgesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung zurück. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die bis zu seinem Beru-