Unabhängig davon, ob entgegen Art. 393 Abs. 1 StPO auf eine Beschwerde eingetreten würde oder nicht, erachtet es die Kammer nicht als sachgerecht, die Zulässigkeit der Berufung trotz fehlender materieller Beurteilung der Vorinstanz einzig zur Vermeidung einer allfälligen Gabelung des Rechtsmittelwegs zu bejahen. Schliesslich hat die Verweisung auf den Zivilweg keine relevanten Auswirkungen in einem späteren Zivilprozess. Der Zivilweg steht somit uneingeschränkt offen.